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Allgemeine Betriebserlaubnis

Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) wird dem Hersteller für ein Fahrzeug erteilt, das etwa im Rahmen einer Serienproduktion gefertigt wird und gilt für alle Modelle, die in dieser Baureihe hergestellt werden. Somit muss nicht jedes Fahrzeug einzeln geprüft werden, sondern es reicht eine einzige Überprüfung der Fahrsicherheit und des technischen Standards aus. Ausstellende Behörde ist das Kraftfahrt-Bundesamt.

Die ABE ist nach § 19 (2) Satz 2 der StVZO (Straßenverkehrszulassungs-ordnung) beim Führen eines Kfz immer mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Die ABE zählt zu den alten nationalen Regelungen, welche mittlerweile durch eine einheitliche, europaweit standardisierte Regelung ersetzt ist (EG-ABE).

Allerdings gilt auch eine allgemeine Betriebserlaubnis nicht uneingeschränkt: das Kraftfahrt-Bundesamt kann diese wieder entziehen bzw. Bedingungen zum Erlöschen festlegen. Die rechtlichen Grundlagen hierzu werden unter anderem in der Straßenverkehrszulassungsordnung genauer geregelt. Ein sichtbares Zeichen für den Verbraucher, dass ein Kraftfahrzeug über die allgemeine Betriebserlaubnis verfügt, ist der sogenannte Fahrzeugbrief, der heute auch als Zulassungsbescheinigung geführt wird.

Die einfachste Form der ABE ist die schriftliche Erlaubnis des Kraftfahrt-Bundesamtes zum Anbau eines bestimmten Gegenstandes an einem bestimmten Kfz. In dieser ABE steht, um welchen Gegenstand es sich handelt, die Nummer der ABE und der Kfz-Typ. Die Nummer der ABE ist zudem auf dem jeweiligen Gegenstand eingestanzt, eingraviert oder angeschweißt.

Weitere Bezeichnungen: ABE

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Verweise im Autoglas-Lexikon / Autoglas-Glossar