Immer wieder Stein des Anstoßes!

Selbstbeteiligung in der Kfz-Versicherung

22. Oktober 2015

Auch ein „versteckter“ Nachlass ist wettbewerbswidrig, Rabatte müssen erkennbar sein! Die Selbstbeteiligung eines Versicherungsnehmers spielt bei den drei wichtigsten Versicherungsarten im Rahmen der Kfz-Versicherung eine mehr oder weniger große Rolle.

Dies sind die Kfz-Haftpflichtversicherung, die für jedes Fahrzeug gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie die Teilkasko- und Vollkaskoversicherung, die auf freiwilliger Basis zusätzlich abgeschlossen werden können.
Der Sinn und Zweck der Selbstbeteiligung besteht im eigentlichen Sinne darin, den Beitrag zur Kfz-Versicherung für den Versicherungsnehmer möglichst niedrig zu halten. Die Selbstbeteiligung wird also im Schadensfall dem Versicherungsnehmer berechnet. D.h. der Rechnungsbetrag der Reparaturkostenrechnung für die Versicherung, reduziert sich also um genau diesen Betrag.

Werkstattbindungen, Select-Verträge und der tägliche Kampf um jeden einzelnen Kunden…da ist es schnell passiert! Aktuell gab es erneut einen Fall, der nachfolgend von kfz-betrieb beschrieben wurde:

Ein verdeckter Nachlass auf die vereinbarte Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers im Kaskoschadenfall ist wettbewerbswidrig. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock vom 14.8.2015 hervor (AZ: 2 W 24/15).

Zum Hintergrund
Der Schuldnerin wurde der Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vorgeworfen, die ihr in einem zuvor gegen sie ergangenen Anerkenntnisurteil des LG Rostock vom 1.10.2013 (AZ: 3 O 320/13(1)) auferlegt worden war. Bei der Schuldnerin handelt es sich um einen Autoglasbetrieb. Nach dem Anerkenntnisurteil hatte sie es zu unterlassen, Nachlässe, Rabatte, Auslagenerstattungen oder sonstige geldwerte Vorteile jeglicher Art auf Reparaturkosten zu gewähren, die nicht in der Abrechnung der Reparaturleistungen gegenüber dem Versicherungsnehmer ausdrücklich als solche erkennbar sind.
Die Gläubigerin – in ihrer Eigenschaft als Kaskoversicherer – hatte unter Beweisantritt vorgetragen, dass ihr Versicherungsnehmer die Schuldnerin mit dem Austausch der Windschutzscheibe an seinem Fahrzeug beauftragt hatte. Die Schuldnerin hatte diese Leistung gegenüber der Gläubigerin abgerechnet, wobei die vom Versicherungsnehmer selbst zu tragende Selbstbeteiligung in Höhe von 150,- Euro erlassen wurde, ohne diesen Nachlass in der eingereichten Rechnung auszuweisen.

Aussage des Gerichts
Durch Nichtausweisung des vereinbarten Nachlasses in ihrer Rechnung, hat die Schuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Das LG Rostock (Beschluss 16.6.2015, AZ: 3 O 320/13(1)) hielt ein Ordnungsgeld von 2.000,- Euro für angemessen, um die Schuldnerin zur künftigen Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung anzuhalten.
Die hiergegen beim OLG Rostock eingelegte sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen. Hintergrund des Verbotes sei die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer den überhöhten Rechnungsbetrag (ohne Rabatt) gegenüber der Gläubigerin abrechnet. Das OLG Rostock hielt auch die Höhe des Ordnungsgeldes angesichts der Erfüllungsunwilligkeit der Schuldnerin und möglicher Schäden der Gläubigerin für angemessen.

Bedeutung in der Praxis
Der vorliegende Beschluss macht wieder einmal deutlich und bestätigt, dass von jeglichem verdeckten Verzicht oder Nachlass auf die Selbstbeteiligung im Falle einer Glasschadenreparatur oder einer anderen Reparatur, im Rahmen eines Kaskoschadens, gegenüber dem Kunden dringend abzuraten ist, da dies straf- und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 12.11.2013, AZ: 4 U 31/13 – Gutscheine für Folgereparaturen in Verbindung mit einem Erlass der Selbstbeteiligung sind wettbewerbswidrig; OLG Köln, Urteil vom 12.10.2012, AZ: 6 U 93/12; AG Köln, Urteil vom 3.4.2013, AZ: 523 DS 77/13).

Redaktionsteam autoglaser.de 22.10.2015 (Martina Weller)

Autor: AUTO.net GLASinnovation
Quelle: AUTO.net GLASinnovation gmbh

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