Kaskoverträge, AKB und Selbstbehalt..

Das „Bermuda-Dreieck“ im Kaskorecht!

3. Mai 2017

Spätestens dann, wenn es „krrrck“ macht und sich ein übler Steinschlag auf der Windschutzscheibe breit macht, fragt sich der Geschädigte:

„Was ist nun zu tun? Kann man die Scheibe reparieren oder muss sie getauscht werden? Wer kann mir helfen und muss ich zuerst meine Kfz-Versicherung vom Schaden in Kenntnis setzen?“

Wenn an dieser Stelle der Prozesskette schon der falsche Weg eingeschlagen wird, hat der Autoglasbetrieb später schlechte Aussicht auf eine reibungslose Abwicklung und Regulierung dieses Schadens mit der Versicherung.

Um das Übel an der Wurzel packen zu können, müsste der Versicherungsnehmer, schon vor Leistung seiner Unterschrift, über die Versicherungsbedingungen seines Teilkasko-Vertrages Kenntnis besitzen und den Inhalt bei einem Schaden augenblicklich und lückenlos abrufen können!
Er wäre ein wahres Genie, schaue ich mir die AKB meines Kfz-Versicherungsvertrages an, sind es in Summe stolze 41 Seiten!



Nun sind hier schon wichtige Detailinformationen verankert, auf die ein Versicherungsnehmer unbedingt achten muss, um Ärger aus dem Weg zu gehen!
Wurde Werkstattbindung vereinbart, fällt eine Selbstbeteiligung an und wenn ja, in welcher Höhe oder muss die beschädigte Verglasung in Abstimmung mit dem Versicherer in einer von der Versicherung vermittelten Werkstatt repariert werden?

Wenn diese für den Autoglasbetrieb enorm wichtigen Informationen fehlen oder falsch übermittelt werden, sind Ärger, Telefonate und der Konflikt mit dem Versicherer – bedingt durch die Abtretung des Schadens - vor programmiert.

Daher lohnt sich der Aufwand bei einem an den Autoglasbetrieb abgetretenen Schaden, im Zweifelsfall oder bei Unklarheiten, vor Reparatur den Versicherer zu kontaktieren und die Voraussetzungen zu klären. Sinnvoll gestaltet sich auch ein kurzer Checkup evtl. in Form eines Fragebogens an den Versicherungsnehmer, der all diese Fragen stellt!



Denn jeder Versicherer kann in seinen Versicherungsbedingungen von den AKB abweichen und Zusätze oder Änderungen vereinbaren. Auch innerhalb eines Versicherungsunternehmens existieren zahlreiche unterschiedliche Vertragsmodelle.

Es ist immer vertragsabhängig, wie im Schadensfall gehandelt werden muss – seitens des Versicherungsnehmers und seitens des reparierenden Betriebes.

Ich wünsche Ihnen, dass essentiell wichtige Informationen nicht im „Bermuda-Dreieck“ der Kaskobedingungen untergehen und Sie im Bilde bleiben!

 

Martina Weller Redaktion autoglaser.de & smart-repair.de 03.05.2017


Bildquelle: pixabay

Autor: AUTO.net GLASinnovation
Quelle: AUTO.net GLASinnovation gmbh

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