Ein Monat DS-GVO in den Autoglas- und Kfz-Betrieben

Wir räumen mit den größten Irrtümern auf!

28. Juni 2018

Ein starker Monat ist nun seit dem Wirksamwerden der DS-GVO vergangen. Und was stellen wir fest? Die Welt dreht sich munter weiter!

Wie ist die Stimmung und welche Auswirkungen zeigen sich bereits jetzt schon?

Die Stimmung in den Autoglas- und Kfz-Betrieben kann man aktuell als verkrampft bezeichnen. Das „Monster“ DS-GVO mit ihren umfangreichen Vorschriften hat die Betriebe scheinbar überrollt. Viele Unternehmer sind mit der Umsetzung überfordert. Nun muss man fairerweise erwähnen, dass viele Vorgaben und Pflichten schon innerhalb des alten Bundesdatenschutzgesetzes galten und im Grunde hätten nur überprüft und an die DS-GVO angepasst werden müssen. Leider wurde dieses Thema – gerade in kleinen und mittelständischen Betrieben – in der Vergangenheit sehr vernachlässigt. Zurück auf null, und von vorn beginnen!

Schließlich geht es ja nicht nur um ein Einwilligungsformular, das ein Verbraucher unterzeichnen soll. Vielmehr ist es die Analyse und Bestandsaufnahme, wo im Betrieb, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden? Welche Systeme hierfür eingesetzt werden und wer überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet?

Es scheitert doch bereits an der Begrifflichkeit, was versteht man überhaupt unter dem Begriff „Verarbeitung“ und welche Daten gehören zu den personenbezogenen?

Reicht es aus, ein Tagesseminar zum Thema Datenschutz zu besuchen oder ist das Ganze doch weitreichender, als man dachte?

Die Bestandsaufnahme zeigt ganz deutlich, welche Verarbeitungsprozesse in einem Betrieb existieren, ob diese datenschutzkonform sind und wenn nicht, wie hier nachgebessert werden kann.

Für einige Themen ist vielleicht das Hinzuziehen eines Rechtsanwaltes empfehlenswert. Jetzt heißt es, strukturiert vorgehen und sich aktiv mit dem Thema auseinander setzen ohne den Überblick zu verlieren!

Einige Datenschutzprinzipien gelten auch in der DS-GVO weiterhin:



Trotzdem werden diese in der DS-GVO in strengeren Vorschriften umgesetzt. Es gibt verschärfte Informations- und Auskunftspflichten, neu ist die Portabilitätsverpflichtung (Datenübertragbarkeit) und ganz heiß diskutiert wird auch die Löschpflicht.

Alles in allem sollen die Grundrechte natürlicher Personen mit der DS-GVO deutlich gestärkt werden, was aber zunächst einmal der europäischen Welt, die sich ja derzeit rasant um das Thema Digitalisierung dreht, einen Hinkelstein vor die Füße wirft.

Kontaktaufnahme über die Firmenwebseite, Online-Terminbuchung, Online-Anfragen für das defekte Fahrzeug, Online-Marketing und Online-Abwicklung von Fahrzeug-Schäden! Das geht nunmehr nur bedingt und setzt teilweise die vorherige Einwilligung des Verbrauchers voraus. Natürlich kann er dem allem auch jederzeit widersprechen. Geben Sie doch mal eine exakte Auskunft, welcher seiner personenbezogenen Daten bei den ganzen Online-Angeboten in welchen Kanälen fließen! Chapeau, falls Sie das schaffen!
Das EuGH-Urteil vom 05.06.2018 bezüglich der gemeinsamen Verantwortung von Facebook und dem einzelnen Fanpage-Betreiber setzt dem Ganzen dann noch die Krone auf.

Sie sehen, man könnte noch viele Hürden nennen, mit denen sich die Betriebe derzeit auseinandersetzen müssen.

Mit einigen Irrtümern und falschen Auslegungen von Begrifflichkeiten wollen wir für Sie heute aufräumen:

Begrifflichkeiten

Was sind personenbezogene Daten (und ausschließlich um diese geht es in der DS-GVO)?

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung (z.B. Name, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Kfz-Kennzeichen, Fahrgestellnummer, Standortdaten, IP-Adresse etc.) identifiziert werden kann.

Was ist unter dem Begriff „Verarbeitung“ zu verstehen?

Die Verarbeitung von Daten sind jene Vorgänge wie das Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Ändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen durch Übermittlung, Verbreitung, Abgleichen, Verknüpfen Einschränken, Löschen oder Vernichten. Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese Vorgänge manuell oder digital stattfinden.

Wer ist „Verantwortlicher“ im datenschutzrechtlichen Sinne?

Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet und als Ansprechpartner für betroffene Personen, sowie für Aufsichtsbehörde gilt.

Was ist unter dem Begriff „Einwilligung“ zu verstehen?

Eine Einwilligung der betroffenen Person ist jede freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

Hinweis: Diese muss nicht schriftlich erfolgen, aber jederzeit nachvollziehbar belegt werden können!

Irrtümer

Irrtum Nr. 1: Die DS-GVO gilt nur für „große“ Unternehmen!

Falsch! Es gibt für die Anwendbarkeit der DS-GVO keine Begrenzung auf „große“ Unternehmen. Alle Unternehmen müssen die DS-GVO umsetzen. Nicht jeder Betrieb muss aufgrund seiner Größe einen Datenschutzbeauftragten bestellen, aber die Umsetzung des Datenschutzes wird von allen Unternehmen gefordert.

Irrtum Nr. 2: Online-Marketing: wir verarbeiten doch gar keine personenbezogenen Daten!

Falsch! Fast alle Unternehmen, betreiben heute eine eigene Firmenwebseite. Haben Sie ein Kontaktformular auf Ihrer Webseite, verwendet Ihre Webseite Cookies, erfassen Sie vielleicht IP Adressen, werden Analyse- oder Statistik-Tools eingesetzt, gibt es einen Facebook-Like-Button oder eine Facebook-Fanpage mit Verlinkung auf Ihre Webseite? Nutzen Sie noch andere Social-Media Accounts oder versenden Sie Newsletter? Bei diesen Vorgängen werden kontinuierlich personenbezogene Daten verarbeitet. Auf all diese Punkte müssen Sie in Ihrer Datenschutzerklärung verweisen.

Irrtum Nr. 3: Einmal eingewilligt, immer eingewilligt!

Falsch! Für die Abwicklung eines abgetretenen Schadenfalls mit der Kfz-Versicherung, gilt die Einwilligung der betroffenen Person lediglich für diesen Vorgang.

Hinweis: Es gibt für die Einwilligung genaue inhaltliche Vorgaben!

Irrtum Nr. 4: Ich bin ein „Pingpong-Ball“ für die Belange der betroffenen Person!

Falsch! Gestern eingewilligt, heute widersprochen, morgen die Löschung verlangt. Der meines Erachtens größte Irrtum der DS-GVO. Zunächst darf gesagt sein, dass zur Abwicklung eines Vertrages – welcher mit der Beauftragung zur Reparatur oder Behebung des Schadens am Fahrzeug der betroffenen Person durch den Autoglasbetrieb oder die Kfz-Werkstatt – zustande kommt, keine Einwilligung notwendig ist! Erst wenn der Schaden nicht unmittelbar mit der betroffenen Person, sondern durch Abtretung mit der Kfz-Versicherung abgewickelt wird, ist z.B. eine Einwilligung in die Datenverarbeitung nötig. Sie müssen nicht bangen, dass die betroffene Person kurz darauf ihrer Einwilligung widersprechen und die Löschung der Daten verlangen kann. Ein Widerspruch der betroffenen Person ist rechtmäßig, gilt aber laut Gesetz ab dem Zeitpunkt des Widerspruchs für die Zukunft! Ebenso darf die DS-GVO alle anderen geltenden Gesetze, wie gesetzliche Aufbewahrungspflichten etc. nicht einfach ignorieren oder aushebeln.

Verehrter Leser, Sie sehen nun, dass ich hier nur stichpunktartig Aufklärung leisten kann. Hat sich somit auch die Frage zum Tages-Seminar beantwortet! Fakt ist auch: die Behörden sind derzeit komplett überfordert. Teilweise treffen bis zu einhundert Telefonanrufe täglich in den Behörden ein. Die Unsicherheit ist massiv und die Panik vor Sanktionen ist hoch.

Bleiben Sie dennoch in der Spur! Schließlich ist Rom auch nicht an einem Tag erbaut worden! Wichtig ist, dass sich alle Betriebe aktiv mit dem Thema auseinandersetzen und dies auch belegen können, dann ist schon ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung getan!

In diesem Sinne, viel Erfolg bei der Umsetzung wünscht Ihnen

 

Ihre Martina Weller
Redaktion autoglaser.de 28.06.2018

 

 

Quelle: Bild: pixabay.com thedigitalartist

Autor: AUTO.net GLASinnovation
Quelle: AUTO.net GLASinnovation gmbh

Kommentar schreiben

Spamschutz:

Weitere News

Vertriebsmitarbeiter (m/w/d)

2024_03_13_v_b_logo_blechmann-darmstadt_stellenanzeige_autoglaser_de_1200-699

Autoglas-Darmstadt Blechmann GmbH ist seit über 30 Jahren der Spezialist für PKW-, LKW- und Bus-Verglasung...

bv autoglaser mit Messestand bei den Würzburger Karosserie- und Schadenstagen

2024_03_14_v_b_wuerzburger-karosserie-schadenstage_bva_autoglaser_de_1200-699

Treffen Sie uns am bv-autoglaser-Messestand vom 22. -23. März 2024 bei den „Würzburger Karosserie- und...

Revolution in der Autoglas-Reparatur

2024_02_04_v_b_alldata_header_autoglaser_de_1200-699

ALLDATA Repair® ist die führende Kfz-Reparatursoftware von OEM-Daten für ADAS-Kalibrierung, Sicherheit...

Fachkunde Hochvolt FHV/2S

2024_02_15_v_b_fachschulungen_bva_autoglaser_de_1200-699

In Kooperation mit unserem Fördermitglied Hella Gutmann Solutions GmbH und der Hella Akademie können...

Personaländerung bei der GLASmatic

2024_02_12_v_b_buehrli-dataplan-glasmatic_autoglaser_de_1200-699

Die GLASmatic informiert, dass Bernhard Speyer ab Januar 2024 interimistisch die Geschäftsführung der...